Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Hinweise und Beispiele finden Sie auf der Webseite des Deutschen Anwaltverein: DAV-Prozesskostenrechner
Die Höhe der Kosten für die anwaltliche Tätigkeit ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Unter Beachtung der §§ 49 ff BRAO und des § 3a RVG sind Honorarvereinbarungen zwischen Rechtsanwälten und Mandanten zulässig. Dabei ist zu beachten, dass die mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehenen Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit Mindestgebühren darstellen und durch eine Honorarvereinbarung nicht unterschritten werden dürfen.
Die Gebühren sind fällig, wenn dem Rechtsanwalt / der Rechtsanwältin ein Auftrag zur Beratung, zur vor- oder außergerichtlicher Tätigkeit oder zur gerichtlichen Vertretung erteilt wird. Der Rechtsanwalt / die Rechtsanwältin ist dann berechtigt einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu verlangen.
Im Bereich der anwaltlichen Beratungstätigkeit darf die Gebühr für eine Erstberatung den Betrag von 190,00 € netto gemäß § 34 RVG nicht überschreiten, wenn es sich bei dem Ratsuchenden um einen Verbraucher handelt.
Die Höhe der Gebühren für die vor- oder außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Geschäftswert und dem Aufwand für das jeweilige Mandat. Durchschnittlich wird die Höhe der Gebühr mit dem Faktor 1,3 für die vor- und außergerichtliche Tätigkeit berechnet. Ist der Aufwand für ein Mandat überdurchschnittlich hoch, kann die Gebühr mit einem Faktor von bis zu 2,5 berechnet werden.
Endet die vorgerichtliche Tätigkeit mit einem außergerichtlichen Vergleich wird zusätzlich eine Vergleichsgebühr fällig.
Auch im gerichtlichen Verfahren richtet sich die Höhe der anwaltlichen Gebühr nach der Höhe des gerichtlich festzusetzenden Streitwerts. Für die anwaltliche Vertretung im gerichtlichen Verfahren beträgt der Faktor 1,3, für die Wahrnehmung der Gerichtstermine 1,2.
Endet das Verfahren mit einem Vergleich ist zusätzlich eine Vergleichsgebühr von dem Mandanten zu zahlen, diese wird mit dem Faktor 1,0 angesetzt.
Zusätzlich zu den reinen Gebühren sind bei vor- und außergerichtlicher Tätigkeit und bei gerichtlicher Vertretung die Auslagen (Post- und Telekommunikationspauschale, Abwesenheitsgeld für Tätigkeiten außerhalb des Amtssitzes, Reisekosten) und die gesetzliche Mehrwertsteuer zu berechnen.
Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Beispiele zu den Gerichts- und Notarkosten finden Sie auf der Webseite der Bundesnotarkammer:
Gebührenrechner oder
Gebührentabelle B (netto ohne MwSt.)
Notarinnen und Notare sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung gesetzlich verpflichtet, für ihre Tätigkeit die durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegte Gebühren und Auslagen zu erheben. Die Höhe dieser Gebühren und Auslagen ist nicht verhandelbar. Im Gegensatz zum RVG sind Honorarvereinbarungen nicht zulässig, Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam (§ 125 GNotKG). Durch die strikte Festlegung der Gebührenhöhe soll die Neutralität und Unabhängigkeit der Notare gewahrt bleiben.
Die Gebühren sind bereits dann fällig, wenn Sie einen Auftrag zur Erstellung eines Entwurfs für eine Urkunde erteilen und dieser Entwurf an Sie versendet wird, auch wenn die geplante Beurkundung oder Beglaubigung nicht stattfindet.
Die Höhe der Gebühren richtet sich zum einen nach der Höhe des Geschäftswerts.
Bei einem Kaufpreis von 250.000,00 € (Geschäftswert) betragen die Gebühren für die Beurkundung (ohne Vollzugs- und Betreuungstätigkeit und ohne Auslagen) z.B. 1.070,00 € netto ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei einem Kaufpreis von 500.000,00 € fallen dagegen netto 1.870,00 € Beurkundungsgebühren an.
Andererseits wird die Gebührenhöhe durch den Faktor bestimmt, mit dem der Geschäftswert anzusetzen ist. Für die Beurkundung einer einseitigen Willenserklärung (z.B. eines Testaments, einer Grundschuld oder einer Vollmacht) ist der Geschäftswert mit dem Faktur 1,0 anzusetzen. Bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts, an dem mehrere Personen beteiligt sind (z.B. ein Kaufvertrag) wird der Geschäftswert mit dem Faktor 2,0 angesetzt.
Andere notarielle Tätigkeiten, z.B. die nach einer Beurkundung folgende notarielle Betreuungs- oder Vollzugstätigkeit, die Erstellung von Entwürfen für die Anmeldung zum Handels- oder Vereinsregister oder ein Antrag auf Löschung einer Grundschuld werden mit dem Faktor 0,5 berechnet.
Gerne teile ich Ihnen die voraussichtlichen Kosten für meine Tätigkeit im Voraus mit. Bitte haben Sie Verständnis dafür, wenn diese im Einzelfall höher ausfallen, so z.B. wenn sich im Beurkundungsverfahren Abweichungen hinsichtlich der von Ihnen angegebenen Werte ergeben oder bei unvorhergesehenem Mehraufwand.
Hinweise
Andrea Schierbrock
Rechtsanwältin und Notarin
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Stand: Januar 2024
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