General- und Vorsorgevollmacht
Eine General- und Vorsorgevollmacht zu erteilten ist sinnvoll, weil jeder aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls in die Lage kommen kann, dass er/ sie seine / ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln und bestimmen kann. Auch bei einem längeren Auslandsaufenthalt ist es häufig sinnvoll, eine Person des Vertrauens im Inland mit einer Vollmacht auszustatten.
Diese Vollmacht kann als Generalvollmacht ausgestaltet werden, sodass die bevollmächtigte Person in allen Bereichen tätig werden kann, soweit dies rechtlich zulässig ist. Es besteht auch die Möglichkeit die bevollmächtigte Person nur mit einer Vollmacht für bestimmte Aufgaben auszustatten, so z.B. in den Bereichen Vermögen, Behörden, Gesundheitssorge oder der Aufenthaltsbestimmung.
Eine Vollmacht kann beurkundet werden, es kann die Unterschrift unter einer privatschriftlichen Vollmacht beglaubigt werden oder nur privatschriftlich ausgestellt werden. Welche Form der Vollmacht sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Nützliche weitere Informationen finden Sie unter: BMJV Ratgeber Vorsorgevollmacht
Patientenverfügung - Selbstbestimmung bis zum Schluss
Zusätzlich zu einer Vorsogevollmacht oder einer Betreuerverfügung sollte immer eine Patientenverfügung erstellt werden. In einer Patientenverfügung legen Sie fest - nur für den Fall, dass Sie sich nicht mehr selbst äußern können - ob und wie Sie behandelt werden möchten. Ihr in einer Patientenverfügung festgelegte Wille ist für die Bevollmächtigten und / oder Betreuer sowie für die behandelnden Ärzte verbindlich.
Ein wichtiger Bestandteil ist auch Ihre Schweigepflichtentbindung gegenüber Ihrem Bevollmächtigten, damit dieser entsprechend Ihrem festgelegten Willen handeln kann.
Weitere Informationen zum Thema "Patientenvefügung" mit hilfreichen Textbausteinen finden Sie unter:
BMJV Ratgeber Patientenverfügung
Betreuungsverfügung
Falls Sie keine General- oder Vorsorgevollmacht erstellt haben und Ihre persönlichen Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst regeln können, wird ein Betreuer oder eine Betreuerin vom zuständigen Amtsgericht für Sie bestellt werden. Irrtümlich wird oft davon ausgegangen, dass nahe Angehörige wie Ehegatten oder erwachsene Kinder dann auch ohne Vollmacht für einen erkrankten Angehörigen handeln können. Auch nahe Angehörige können ohne eine Vollmacht nicht für einen erkrankten Angehörigen handeln, sie müssen dann vom zuständigen Amtsgericht zu Betreuern bestellt werden.
In einer Betreuerverfügung können Sie festlegen, welche Person vom Amtsgericht zu Ihrem Betreuer oder Betreuerin bestellt wird und / oder welche Person auf keinen Fall bestellt werden soll.
Nützliche weitere Informationen zum Thema "Betreuungsrecht" finden Sie unter:
BMJV Ratgeber Betreungsrecht
Hinweise
Andrea Schierbrock
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Stand: Januar 2024
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